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Das Bezirksgericht Zürich hat im Rahmen eines Strafverfahrens den Fall eines twitternden Journalisten zu beurteilen und am 26. Januar 2016 ein salomonisches Urteil gefällt.
Ein unbekannter Twitterer mit dem Pseudonym “MusicMän2013” veröffentlichte am 13. Juli 2012 einen Tweet, in dem er auf einen Artikel und einen Leserbrief in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) hinwies, welche sich auf einen Dokumentarfilm des Schweizer Fernsehen über den Rücktritt von Philipp Hildebrand als Präsident der Schweizerischen Nationalbank (SNB) am 9. Januar 2012 bezogen.
In seiner Kurznachricht bezeichnete der Twitterer “MusicMän2013” den Privatkläger – ein schweizerischer Politiker und ehemaliger Verwaltungsrat und Domizilgeber der Halterin des Domain Namens adolf-hitler.ch – als “Hermann ‘Dölf’ Lei”. Jene Twitterer, welche die Tweets von “MusicMän2013” verfolgten, erhielten diese Kurznachricht auf ihrem eigenen Twitter-Account angezeigt. Zu diesen Followern von “MusicMän2013” gehörte auch der Beschuldigte, ein Redaktor der WochenZeitung (WOZ).
Der Privatkläger verlangte eine Bestrafung des Beschuldigten wegen Verleumdung oder übler Nachrede.
Der Einzelrichter beurteilte den Retweet in zivilrechtlicher Hinsicht als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Artikel 28 ZGB). Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten qualifizierte der Einzelrichter den Mikroblogging-Dienst des US-amerikanischen Unternehmens Twitter Inc. als Medium und wendete in Bezug auf den ehrenrührigen Retweet des Beschuldigten die Sonderstrafnormen für Medien gemäss Artikel 28 StGB an.
Auf der Basis dieser Sonderstrafnorm und eines Urteils des Bundesgerichts aus dem Jahr 2002 (BGE 128 IV 53), in welchem festgehalten wurde, dass als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter von Ehrverletzungsdelikten nur in Frage komme, wer nicht Teil der Herstellungs- und Verbreitungskette eines Medienerzeugnisses sei, sprach der Einzelrichter den angeschuldigten Redaktor der WochenZeitung (WOZ) vom Vorwurf der Verleumdung und der üblen Nachrede frei.
Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig und sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als auch der Privatkläger haben gegen das Urteil Berufung erklärt .
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- Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung – Einzelgericht) vom 26. Januar 2016 i.S. Staatanwaltschaft Zürich-Limmat gegen X. (GG150250-L)
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