[vc_row][vc_column][vc_column_text]Gemäss dem Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Juni 2018 (2C_601/2016) handelt es sich bei der HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” des Bundesamts für Gesundheit (BAG) um sogenanntes “Realhandeln” einer Behörde. Damit dieses rechtlich beurteilt werden kann, verlangt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), dass die behördlichen Handlungen Rechte und Pflichten berühren. Dies wurde vom Schweizerischen Bundesgericht im vorliegenden Fall mit überzeugender Begründung verneint.
Die Beschwerdeführer, welche von der Eidgenössisch-Demokratischen Union (EDU), den “Christen für die Wahrheit” und der “Stiftung Zukunft Schweiz” unterstützt werden, erwägen nun, das Urteil an den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weiterzuziehen. In einer Mitteilung zeigen sich diese Organisationen enttäuscht über den Entscheid des Bundesgerichts und bezeichnen ihn als verantwortungslos. So fokussiere die Bildsprache der HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts” auf “die Darstellung von Momenten sexueller Erregung” und sei folglich als sexualisierend zu beurteilen. Es sei äusserst bedauerlich, dass das Bundesgericht mit dem vorliegenden Entscheid dem BAG einen Freibrief ausstelle, “die Grenzen des Anstössigen zu überschreiten und den Jugendschutz mit Füssen zu treten“, argumentieren sie.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_separator][vc_row][vc_column][vc_column_text] [/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_message]
- Medienmitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juli 2018: Urteil vom 15. Juni 2018 (2C_601/2016) HIV-Präventionskampagne “LOVE LIFE – bereue nichts”: Voraussetzungen für rechtliche Überprüfung nicht erfüllt
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