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Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_619/2012): Das englische Pronomen “YOU” als Marke?

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Das englische Pronomen “YOU” in Alleinstellung ist ein zur persönlichen Anrede der Abnehmer unentbehrlicher Ausdruck des allgemeinen englischen Sprachgebrauchs. Als Gemeingut im Sinne von Artikel 2 lit. a MSchG ist das Wort „YOU“ freihaltebedürftig und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen.

Auf Widerklage eines schweizerischen Detailhandelsunternehmen (gegen die Klage des Inhabers der schweizerischen Marke „YOU“) hat das Handelsgericht des Kantons Zürich, die Marke „YOU“ (für Seifen, Parfümerien, ätherische Oele, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel [Nizza-Klasse 3]) für ungültig erklärt.

Auf Beschwerde des Inhabers der Marke „YOU“ bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2012.

Gemäss der Begründung des Urteils des Bundesgerichts vom 7. März 2013 ist das Wort “YOU” in Alleinstellung ein zur persönlichen Anrede der Abnehmer unentbehrlicher Ausdruck des allgemeinen englischen Sprachgebrauchs. Als Gemeingut im Sinne von Artikel 2 lit.a MSchG sei das Wort „YOU“ freihaltebedürftig und deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen.

Das Bundesgericht bestätigt mit diesem Entscheid die Gerichtspraxis zur fehlenden Schutzfähigkeit von zum Gemeingebrauch gehörenden und freihaltebedürftigen Zeichen, auf welche der Wirtschaftsverkehr mangels gleichwertiger Alternativen angewiesen ist.cheid
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2013 betreffend die Auslegung einer Schiedsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip wird vom Schweizerischen Bundesgericht auf Beschwerde einer Partei teilweise aufgehoben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Bundesgericht hatte eine Vertragsklausel unter der Überschrift “Ziffer XI Schlussbestimmungen” mit folgenden Wortlaut zu beurteilen, welche die beiden Vorinstanzen als gültige Schiedsklausel qualifiziert hatten:

Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Meilen.

Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsverschiedenheit besteht, sollen sich in der Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden.”

In den Urteilserwägungen hielt das Bundesgericht folgendes fest:

(…)

2.2.2 Unter einer Schiedsvereinbarung ist eine Übereinkunft zu verstehen, mit der sich zwei oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Parteien einigen, eine oder mehrere, bestehende oder künftige Streitigkeiten verbindlich unter Ausschluss der ursprünglichen staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht nach Massgabe einer unmittelbar oder mittelbar bestimmten rechtlichen Ordnung zu unterstellen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 130 III 66 E. 3.1 S. 70). Entscheidend ist, dass der Wille der Parteien zum Ausdruck kommt, über bestimmte Streitigkeiten ein privates Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit verbindlich entscheiden zu lassen (BGE 140 III 134 E. 3.1 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3 S. 35; 129 III 675 E. 2.3 S. 679 f.). Dabei muss sich der Wille, auf die staatlichen Gerichte zu verzichten, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar und unzweideutig aus der Parteivereinbarung ergeben (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 138 III 29 E. 2.3.1 S. 36 f.; 129 III 675 E. 2.3 S. 680 f.; 128 III 50 S. 58 E. 2c/aa).

(…)

3.1 Eine Schiedsvereinbarung entsteht durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). Massgebend ist in erster Linie der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 mit Hinweisen). Kann ein solcher nicht festgestellt werden, sind die Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138; 138 III 29 E. 2.2.3; 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 130 III 66 E. 3.2 S. 71; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Dabei hat sich das Gericht an die von den Parteien im Hinblick auf die Erfüllung der Textformerfordernis (Art. 358 ZPO) verwendeten Formulierungen zu halten.

(…)

3.3.1. Die fragliche Klausel in Ziffer XI des Konsortialvertrages enthält zunächst eine Rechtswahl (“Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar“). Weiter enthält sie eine Gerichtsstandsklausel (“Gerichtsstand ist Meilen“), welche eindeutig und unbedingt ist. Danach wird bestimmt, “nach Möglichkeit” sollten Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt werden. Zu diesem Zweck sollen sich die Parteien bei Meinungsverschiedenheiten “innert Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht” einigen. Erst wenn eine “solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert” werde, könne “das zuständige Gericht angerufen werden“.

 

3.3.2. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass die Parteien damit (noch) keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, sondern lediglich “nach Möglichkeit” versuchen wollen, einen Einzelschiedsrichter oder ein nicht näher definiertes Schiedsgericht einzusetzen. Die Parteien wollen also versuchen, bei Meinungsverschiedenheiten eine konkrete Schiedsvereinbarung überhaupt erst abzuschliessen. Selbst wenn sie mit dem zweiten Halbsatz (“oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird“) den Fall eines Rechtsmittels an die staatlichen Gerichte regeln wollten, haben sie mit dem ersten Halbsatz ins Auge gefasst, dass eine einvernehmliche Bestellung des grundsätzlich bevorzugten – aber noch nicht vereinbarten – Schiedsgerichts nicht möglich sein könnte, und für diesen Fall die Anrufung des zuständigen (staatlichen) Gerichts ausdrücklich vorbehalten. Sie haben dabei entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdegegner nicht erklärt, das staatliche Gericht solle ein Schiedsgericht bestellen, sondern sie haben erklärt, es könne das staatliche Gericht angerufen werden.

 

3.3.3. Die Vorinstanz hat folglich den Text in Ziffer XI Abs. 2 des Konsortialvertrages vertrauenstheoretisch falsch ausgelegt, wenn sie darin bereits einen Konsens über den Verzicht auf die staatliche und die Einsetzung einer privaten Gerichtsbarkeit sah. Es fehlt an einer klaren und unzweideutigen Willenserklärung der Parteien, Streitigkeiten aus ihrem Konsortialvertrag unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einer verbindlichen Beurteilung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen. Damit liegt keine Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. 61 Ingress ZPO vor; eine summarische Prüfung der Klausel unter dem Aspekt von Art. 61 lit. b ZPO erübrigt sich.

 

4. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator color=”custom” style=”double” accent_color=”#ededed”][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=”1/3″][vc_column_text][icon color=”#2ea2cc” style=”pull-left” size=”22px” target=”_blank” name=”moon-file-3″]       QUELLEN:[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”2/3″][vc_column_text]

  • Urteil der I. Zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2013 (4A_619/2012)

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