[vc_row][vc_column][vc_column_text]
Der EU-Gerichtshof erklärt die EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsdienste für ungültig.
Der EU-Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung von Daten (welche von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden) und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu solchen Daten einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens, der sich nicht auf das absolut Notwendige beschränkt.
Mit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten [Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54)] sollen in erster Linie die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Vorratsspeicherung bestimmter von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugter oder verarbeiteter Daten harmonisiert werden. Sie soll damit sicherstellen, dass die Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten wie organisier ter Kriminalität und Terrorismus zur Verfügung stehen.
Die Richtlinie sieht daher vor, dass die genannten Anbieter und Betreiber die Verkehrs – und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind, auf Vorrat speichern müssen. Dagegen gestattet sie keine Vorratsspeicherung des Inhalts einer Nachricht und der abgerufenen Informationen.
Der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof ersuchen den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit der Richtlinie, insbesondere im Licht von zwei durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten, und zwar des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens sowie des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten.
Der High Court hat über einen Rechtsstreit zwischen der irischen Gesellschaft Digital Rights und irischen Behörden wegen der Rechtmässigkeit nationaler Massnahmen zur Vorratsspeicherung von Daten elektronischer Kommunikationsvorgänge zu entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof ist mit mehreren verfassungsrechtlichen Verfahren befasst, die von der Kärntner Landesregierung sowie von Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl und 128 weiteren Antragstellern anhängig gemacht wurden und auf die Nichtigerklärung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht gerichtet sind.
Mit seinem Urteil erklärt der Gerichtshof die Richtlinie für ungültig.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass den auf Vorrat zu speichernden Daten insbesondere zu entnehmen ist, (1) mit welcher Person ein Teilnehmer oder registrierter Benutzer auf welchem Weg kommuniziert hat, (2) wie lange die Kommunikation gedauert hat und von welchem Ort aus sie stattfand, und (3) wie häufig der Teilnehmer oder registrierte Benutzer während eines bestimmten Zeitraums mit bestimmten Personen kommuniziert hat. Aus der Gesamtheit dieser Daten können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert werden, gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld.
Der Gerichtshof sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Ausserdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator color=”custom” style=”double” accent_color=”#ededed”][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=”1/3″][vc_column_text][icon color=”#2ea2cc” style=”pull-left” size=”22px” target=”_blank” name=”moon-bullhorn”] POLEMIK:[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”2/3″][vc_column_text]”Grosser Lauschangriff” (MP3, 2’808 KB)
[/vc_column_text][vc_separator color=”custom” style=”double” accent_color=”#ededed”][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=”1/3″][vc_column_text][icon color=”#2ea2cc” style=”pull-left” size=”22px” target=”_blank” name=”moon-file-3″] QUELLEN:[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”2/3″][vc_column_text]
- Urteil des EU-Gerichtshofes vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12 betr. Elektronische Kommunikation – Richtlinie 2006/24/EG – Öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste oder öffentliche Kommunikationsnetze – Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste erzeugt oder verarbeitet werden – Gültigkeit – Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Pressemitteilung Nr. 54/14 des EU-Gerichtshofs vom 8. April 2014 betr. Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-293/12 und C-594/12 Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a
[/vc_column_text][vc_separator color=”custom” style=”double” accent_color=”#ededed”][/vc_column][/vc_row]